Schadenersatz | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 / 4 Entscheid vom 3. August 2020 Referenz KSK 20 77 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert Fischerinsel 4, DE-10179 Berlin in Sachen B._____ Gegenstand Schadenersatz Anfechtungsobj. Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala vom 30.10.2019 Mitteilung
10. August 2020
E. 2 / 4 In Erwägung, – dass der Beschwerdeführer aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens eines Beamten mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 Schadenersatzansprüche ge- gen das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Konkursamt) geltend gemacht hat, – dass das Konkursamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 darauf hingewiesen hat, dass die Einstellung des Konkursverfahrens ge- gen die B._____ mangels Aktiven bereits am 13. November 2018 öffentlich bekannt gemacht wurde, – dass die Gläubiger dazu aufgefordert worden waren, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten, damit das Konkursverfahren durchgeführt werden könne, – dass diese Frist ungenutzt verstrichen war, womit das Konkursverfahren ge- gen die B._____ rechtskräftig eingestellt war, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2020 Beschwerde ge- gen dieses Schreiben des Konkursamts erhob, mit welchem seiner Ansicht nach seine Schadenersatzforderungen abgelehnt worden seien, und die Zah- lung von Schadenersatz forderte, – dass gemäss Art. 17 SchKG zwar gegen jede Verfügung eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann, wenn nicht der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist, – dass in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nur über Verfahrensfehler und nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 05.03.2002 E. 3a), – dass für den Schaden, den Beamte in Erfüllung ihrer Aufgaben widerrechtlich verursachen, gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 SchKG der Kanton haftet (exklusive Staatshaftung), – dass der vom Beschwerdeführer behauptete Schadenersatzanspruch daher weder gegenüber dem Konkursamt noch gegenüber der Aufsichtsbehörde gel- tend gemacht werden kann, – dass der Beschwerdeführer in dieser Sache Klage gegen den Kanton erheben muss,
E. 3 / 4 – dass das Konkursamt im Schreiben vom 30. Oktober 2019 somit zu Recht nicht weiter auf die Schadenersatzforderung eingegangen ist, – dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff.
E. 5 SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
4 / 4 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Entscheid vom 3. August 2020 Referenz KSK 20 77 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert Fischerinsel 4, DE-10179 Berlin in Sachen B._____ Gegenstand Schadenersatz Anfechtungsobj. Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala vom 30.10.2019 Mitteilung
10. August 2020
2 / 4 In Erwägung, – dass der Beschwerdeführer aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens eines Beamten mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 Schadenersatzansprüche ge- gen das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Konkursamt) geltend gemacht hat, – dass das Konkursamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 darauf hingewiesen hat, dass die Einstellung des Konkursverfahrens ge- gen die B._____ mangels Aktiven bereits am 13. November 2018 öffentlich bekannt gemacht wurde, – dass die Gläubiger dazu aufgefordert worden waren, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten, damit das Konkursverfahren durchgeführt werden könne, – dass diese Frist ungenutzt verstrichen war, womit das Konkursverfahren ge- gen die B._____ rechtskräftig eingestellt war, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2020 Beschwerde ge- gen dieses Schreiben des Konkursamts erhob, mit welchem seiner Ansicht nach seine Schadenersatzforderungen abgelehnt worden seien, und die Zah- lung von Schadenersatz forderte, – dass gemäss Art. 17 SchKG zwar gegen jede Verfügung eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann, wenn nicht der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist, – dass in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nur über Verfahrensfehler und nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 05.03.2002 E. 3a), – dass für den Schaden, den Beamte in Erfüllung ihrer Aufgaben widerrechtlich verursachen, gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 SchKG der Kanton haftet (exklusive Staatshaftung), – dass der vom Beschwerdeführer behauptete Schadenersatzanspruch daher weder gegenüber dem Konkursamt noch gegenüber der Aufsichtsbehörde gel- tend gemacht werden kann, – dass der Beschwerdeführer in dieser Sache Klage gegen den Kanton erheben muss,
3 / 4 – dass das Konkursamt im Schreiben vom 30. Oktober 2019 somit zu Recht nicht weiter auf die Schadenersatzforderung eingegangen ist, – dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: